#7 – WANN VERJÄHRT MEINE VERKEHRSÜBERTRETUNG?

In dem heutigen Newsflash werden wir auf die Verjährung von Verstößen gegen die Straßen- und Verkehrsordnung eingehen:

  • Allgemeines (I),
  • Die verschiedenen Verjährungsfristen (II),
  • Die Unterbrechung (III),
  • Der Stillstand (IV),
  • Schlusswort (V).

 

I. Allgemeines

Eine Verjährungsfrist ist die Frist, die bei Ablauf verhindert, dass ich für meinen Verstoß verurteilt werde und das selbst, wenn mein Fall bereits bei Gericht anhängig ist (und z.Z. verhandelt wird).

Im belgischen Verkehrsrecht hängt die Dauer dieser Verjährungsfrist von der Art der Übertretung ab.

ACHTUNG: das Verstreichen dieser ersten Frist von zwei, drei oder fünf Jahren heißt nicht zwingend, dass die Angelegenheit effektiv verjährt ist (siehe Punkt III und IV).

 

II. Die verschiedenen Verjährungsfristen

 a. Verjährungsfrist von zwei Jahren

Seit dem 15. Februar 2018 ist die Verjährungsfrist zwei Jahre für:

  • eine Geschwindigkeitsübertretung,
  • das Missachten einer Ampel (Signallichts),
  • das Missachten einer durchgehenden weißen Linie,
  • Fahren unter Alkoholeinfluss (wenn die Blutanalyse eine Alkoholkonzentration von weniger als 0,8 Gramm pro Liter Blut aufweist oder die Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von weniger als 0,35 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft aufweist),

b. Verjährungsfrist von drei Jahren

Die Verjährungsfrist ist drei Jahre bei:

  • Fahren ohne Führerschein,
  • Fahrerflucht,
  • Fahren unter Alkoholeinfluss ((wenn die Blutanalyse eine Alkoholkonzentration von mehr als als 0,8 Gramm pro Liter Blut aufweist oder die Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mehr als als 0,35 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft aufweist)),
  • Trunkenheit,
  • Drogen am Steuer,
  • Verweigerung des Atemtests,
  • Verweigerung der Abgabe des Führerscheins,

c. Verjährungsfrist von fünf Jahren

Die Verjährungsfrist ist fünf Jahre bei:

  • Fahren ohne Versicherung oder technische Kontrolle,
  • fahrlässige Tötung,
  • fahrlässige Körperverletzung,

 

III. Die Unterbrechung

Verjährungsfristen können durch Unterbrechung maximal verdoppelt werden.

Fast alle Verfahrenshandlungen (Vorladung u.ä.) haben nämlich zur Folge, dass die erste Verjährungsfrist unterbrochen wird und dass eine zweite neue Frist startet, die dieselbe Dauer wie die erste Frist hat.

Bsp.: Ich begehe Fahrerflucht, welche einer Verjährung von drei Jahren unterliegt, am 10. Oktober 2016. Somit würde dieses Vergehen am 9. Oktober 2019 um Mitternacht verjähren.

Am 5. Oktober 2019 werde ich jedoch vor Gericht geladen. Diese Vorladung hat zur Folge, dass meine erste Frist unterbrochen wird, eine neue Drei-Jahres-Frist am 5. Oktober 2019 startet und mein Vergehen erst am 4. Oktober 2022 um Mitternacht statt am 9. Oktober 2019 verjährt.

 

IV. Der Stillstand

Wir möchten ebenfalls kurz darauf hinweisen, dass es zu der Möglichkeit, die Verjährung zu unterbrechen, Gründe gibt, die einen Stillstand der Verjährungsfrist zur Folge haben.

So zum Beispiel während der Zeit, in der das Gericht prüft, ob es zuständig ist.

Neu ist ebenfalls, dass bei einem Verweis des Verfahrens aufgrund der Anwendung der Sprachengesetzgebung vor ein anderes Gericht, die Verjährungsfrist für maximal ein Jahr stillsteht!

Es wird also nicht mehr so einfach möglich sein, durch einen Verweis vor ein anderes Gericht aufgrund der Sprache eine Verjährung zu „erzwingen“.

 

V. Schlusswort

Die neuen Verjährungsfristen werden auf alle laufenden Verfahren ab dem 15. Februar 2018 angewendet, außer die Vergehen wären bereits verjährt.

Es kann also nur eine anwaltliche Prüfung sowie eine detaillierte Prüfung der Aktenstücke ergeben, ob eine Straftat in Wirklichkeit verjährt ist oder nicht.

 

Quellen: Einleitender Titel des Strafprozessgesetzbuches; Artikel 68 des Koordinierten Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei; Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten.

Stand: 13. September 2018