#4 – Gibt es noch Unterschiede zwischen dem gesetzlichen Zusammenwohnen und der Ehe?
Da wir oft gefragt werden, ob es nicht mittlerweile egal ist, ob man gesetzlich zusammenwohnend (GZ; siehe vorheriges Thema) oder verheiratet ist, haben wir aus diesem Grund hiernach die großen Unterschiede aufgelistet:
1. Bedingung
Im Gegensatz zur Ehe kann man eine gesetzliche Lebensgemeinschaft mit seinem Mitbewohner eingehen, egal ob ein Verwandheitsgrad besteht. Tante und Nichte, sollten sie zusammen wohnen, können sich also gesetzlich zusammenwohnend erklären. Man muss lediglich volljährig sein und sich nicht bereits in einem GZ oder einer Ehe befinden.
2. Güter
Im GZ bleibt jeder alleiniger Besitzer seiner Eigentümer. Im Gegenteil dazu ist in der Ehe die Gütergemeinschaft die gesetzliche Standard-Regelung.
3. Rentenanspruch
Im gesetzlichen Zusammenwohnen gibt es keine Hinterbliebenenpension (sog. Witwer- oder Witwenrente).
4. Unterhalt
Nach Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens kann der Ex-Partner keinen Unterhalt fordern, da zwischen den Partnern keine Unterstützungspflicht besteht.
5. Erbschaft
Der überlebende gesetzlich Zusammenwohnende erbt lediglich den Nießbrauch (Nutzung) auf das Wohnhaus und die Möbel, die es bestücken. Das heißt, er hat das lebenslange Recht, die gemeinsame Wohnung oder das gemeinsame Haus zu bewohnen und alle Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen.
Im Gegensatz dazu erbt der überlebende Ehepartner, wenn es Kinder gibt, den Nießbrauch auf die gesamte Erbmasse und, wenn es keine Kinder gibt, aber andere Erben (z.B. Eltern oder Geschwister des Verstorbenen), ebenfalls das Volleigentum des Anteils des verstorbenen Ehepartners an den gemeinsamen Güter.
6. Vaterschaft
Im GZ gibt es keine Vaterschaftsvermutung; der Vater muss demnach zwingend eine Vaterschaftsanerkennung ablegen, um sein Kind anzuerkennen.
In der Ehe gibt es eine Vaterschaftsvermutung zugunsten des Ehepartners der Mutter.
7. Beendigung
Es ist äußerst wichtig zu beachten, dass das GZ ein Vertrag ist, der jederzeit einseitig oder gemeinsam bei der Gemeinde auflösbar ist.
Eine Ehe kann nur mit dem Tod einer der Ehepartner oder durch ein Scheidungsverfahren enden.
Quellen:
Für die Ehe: Art. 143 ff. des Zivilgesetzbuches;
Für das gesetzliche Zusammenwohnen: 1475 ff. des Zivilgesetzbuches.
Stand: 27. April 2017