#3 Was genau bedeutet eigentlich « gesetzliches Zusammenleben »?

Ein gesetzliches Zusammenleben bzw. eine gesetzliche Lebensgemeinschaft können alle Personen gründen, die in Belgien zusammenwohnen, und dies unabhängig von ihrem Geschlecht.

D.h., dass sowohl ein heterosexuelles oder homosexuelles Paar als auch zwei andere Personen (z.B. Geschwister, Eltern und Kinder oder auch Freunde) eine solche Lebensgemeinschaft gründen können.

1. Was sind die Bedingungen, um solch eine Lebensgemeinschaft gründen zu können?

  • Sie müssen volljährig sein;
  • die Gemeinschaft darf nur zwischen maximal 2 Personen abgeschlossen werden;
  • sie dürfen nicht verheiratet sein;
  • es darf keine gesetzliche Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person bestehen.

2. Welche Formalitäten müssen erfüllt werden?

  • Es muss eine schriftliche Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen beim Bevölkerungsdienst des gemeinsamen Hauptaufenthaltsortes abgegeben werden.

3. Was sind die Konsequenzen?

  • Schutz der gemeinsamen Familienwohnung: Keine der beiden Partner darf ohne das Einverständnis des Anderen die Familienwohnung verkaufen, vermieten, verschenken oder mit einer Hypothek belasten.
  • Beteiligung an den gemeinsamen Kosten des Zusammenlebens: Jeder Partner ist verpflichtet sich proportional zu seinem Einkommen und dem Lebensstandard, an den gemeinsamen Kosten zu beteiligen.
  • Beteiligung an den Schulden: Jeder Partner muss sich an den Schulden, entstanden für das gemeinsame Zusammenleben, beteiligen.
  • Erbschaft: Im Falle des Todes einer der beiden Partner, erbt der überlebende Partner den Nießbrauch (Nutzung) der gemeinsamen Familienwohnung und die Möbel, die es bestücken. Mittels eines Testamentes kann man dem überlebenden Partner auch mehr als die reine Nutzung vererben.
  • Im gesetzlichen Zusammenwohnen gibt es keine Hinterbliebenenpension (sog. Witwer- oder Witwenrente).
  • Gütertrennung: Jeder bleibt alleiniger Besitzer seiner Eigentümer, außer es wurde mittels eines Vertrages etwas Anderes festgehalten.
  • Vaterschaftsvermutung: Es gibt keine Vaterschaftsvermutung, d.h. der Vater muss zwingend eine Vaterschaftsanerkennung machen, um sein Kind, welches während der gesetzlichen Lebensgemeinschaft geboren wurde, anzuerkennen.
  • Nach Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens kann der Ex-Partner keinen Unterhalt fordern.

4. Wie endet die Lebensgemeinschaft?

  • Automatisch durch Heirat oder Tod einer der Lebenspartner;
  • durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung beim zuständigen Bevölkerungsdienst, welche entweder in gegenseitigem Einvernehmen oder einseitig von einem (!) der Partner gemacht wird.

Quelle: Artikel 1745 ff. des belgischen Zivilgesetzbuches

Stand: 20. April 2017