#1 Mutterschutz in Belgien – Wie sieht’s aus?

Worum geht’s eigentlich? Es geht um den Schutz der (werdenden) Mutter ab der offiziellen Meldung der Schwangerschaft beim Arbeitgeber bis einen Monat nach Wiederaufnahme der Arbeit1.

Schutz wovor? Es handelt sich um einen Schutz vor Entlassung (1), um ein Recht auf körperliche Entlastung und um den Schutz vor ungerechtfertigter und diskriminierender Behandlung am Arbeitsplatz (2).

  1. Es darf der (werdenden) Mutter während dem Mutterschutz nicht in Verbindung mit der Schwangerschaft oder der Entbindung gekündigt werden.

Ausnahmen sind die Betriebsschließung aus wirtschaftlichen Gründen oder ein schwerer Fehler der Arbeitnehmerin.

Falls der Arbeitnehmerin doch unrechtmäßig gekündigt wird, hat sie Anrecht auf die gesetzliche Kündigungsentschädigung und auf eine Abfindung in Höhe von sechs Monatsgehältern.

Sollte der Arbeitnehmerin direkt nach Ende des Mutterschutzes gekündigt werden, so muss der Arbeitgeber belegen, dass es keinen Zusammenhang mit der Schwangerschaft/Entbindung gibt.

  1. Die (werdende) Mutter hat ein Recht auf körperliche Entlastung.

Konkret heißt das, dass die Arbeitnehmerin (mit Ausnahme u.a. der leitenden Angestellten) einen Schutz vor Überstunden geltend machen kann.

Sie muss ab 8 Wochen vor errechnetem Termin bis max. 4 Wochen nach Ende der Geburtsruhe zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens keine Nachtarbeit mehr verrichten (im Privatsektor sogar 3 Monate vor Geburtstermin bis 3 Monate nach Ende der Geburtsruhe).

Die Arbeitnehmerin wird schließlich vor ungerechtfertigter und diskriminierender Behandlung am Arbeitsplatz geschützt.

Diesbezüglich kann noch vermerkt werden, dass es besondere Sicherheitsmaßnahmen für Risikogruppen (z.B. Arbeitnehmerinnen im Gesundheitssektor) gibt: entweder gibt es eine vorübergehende Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, der Schwangeren wird eine andere Arbeit zugeteilt oder, falls dies nicht möglich ist, wird die Betroffene von der Arbeit befreit.

Quellen: Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit ;

Code du bien-être au travail (28. April 2017);

Kollektivabkommen Nr. 46 vom 23. März 1990.

Stand: 21. März 2017

1 Wir sprechen hier nicht über den Mutterschaftsurlaub, da es sich u.E. nach um ein eigenes Thema handelt.