#2 Mietrecht – wann und wie kündige ich meinen Wohnungsmietvertrag ?

Zunächst einmal muss ein Mietvertrag bezüglich des Hauptwohnorts des Mieters (sog. Wohnungsmietvertrag) immer schriftlich vereinbart werden.
Es gibt zwei Sorten Mietverträge: die, die nicht länger als drei Jahre dauern (I) und die, die für eine Dauer von 9 Jahren abgeschlossen werden (II).

I. Ein Mietvertrag, der nicht länger als 3 Jahre dauert (z.B. 1- oder 2-Jahresverträge)

Er kann nicht vorzeitig gekündigt werden, außer beide Seiten sind sich einig.
Dieser kurze Mietvertrag darf schriftlich nur einmal verlängert werden und die maximale Dauer darf die 3 Jahre nicht überschreiten.
Dieser Mietvertrag nimmt kein automatisches Ende: er muss mindestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt werden. Ansonsten handelt es sich automatisch um einen 9-Jahresmietvertrag.

II. 9-Jahresmietvertrag

Dieser Mietvertrag kann entweder durch den Mieter (a) oder durch den Vermieter (b) vorzeitig beendet werden.

(a) Kündigung durch den Mieter

Der Mieter kann den Vertrag jederzeit mit 3-monatiger Kündigungsfrist kündigen.
ACHTUNG: der Vermieter hat während den ersten 3 Jahren des Mietvertrags Anrecht auf eine Entschädigung in Höhe von 3, 2 oder 1 Monatsmiete(n) (je nachdem in welchem der drei ersten Jahre gekündigt wird).
AUSNAHME: bei einem nicht-registrierten Mietvertrag ist eine fristlose Kündigung ohne Entschädigung möglich.

(b) Kündigung durch den Vermieter

Der Vermieter kann den 9-Jahresmietvertrag vorzeitig auf drei Arten kündigen: wegen Eigennutzung, wegen großen Bauarbeiten oder grundlos. Es ist immer eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten.

  1. Bei Eigennutzung muss das Kündigungsschreiben die Identität des neuen Mieters sowie das Verwandtschaftsverhältnis enthalten. Der neue Mieter muss innerhalb eines Jahres und für die Dauer von zwei Jahren einziehen.
  2. Bei großen Bauarbeiten kann die Kündigung nur zum Ende des ersten und zweiten Drittels der neunjährigen Mietdauer ausgesprochen werden.
    In diesem Fall muss der Vermieter entweder die Baugenehmigung, einen detaillierten Kostenvoranschlag oder eine Beschreibung der Arbeiten/Kosten zukommen lassen. Die Arbeiten müssen binnen sechs Monaten begonnen und binnen 24 Monaten nach Ablauf der Kündigung beendet sein. Sollten die Arbeiten nicht wie vorgesehen und innerhalb dieser Fristen durchgeführt worden sein, kann der Mieter eine Entschädigung in Höhe von 18 Monatsmieten fordern.
  3. Schließlich kann der Vermieter das Mietverhältnis grundlos lediglich nur zum Ende des ersten und zweiten Drittels der neunjährigen Mietdauer kündigen und nur mittels einer Entschädigung in Höhe von 9 bzw. 6 Monatsmieten (je nachdem ob zum Ende des ersten oder des zweiten Drittels gekündigt wurde).

Zu guter Letzt wird oft gefragt, wie gekündigt werden muss. Das Gesetz sieht hierfür keine spezifischen Formen vor. Es könnte also theoretisch mündlich gekündigt werden.
Damit man jedoch die Kündigung belegen kann und der Empfänger die Existenz der Kündigung nicht bestreiten kann, empfehlen wir Ihnen, die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen.
Sollten Probleme zwischen Vermieter und Mieter entstehen, ist das Friedensgericht des Ortes zuständig, wo die vermietete Immobilie steht. Sprich, wenn die Immobilie im Kanton St.Vith (Gebiet der Gemeinde St.Vith, Amel, Büllingen, Burg-Reuland und Bütgenbach) steht, ist das Friedensgericht St.Vith zuständig.

Quelle: Gesetz vom 20. Februar 1991, Belgisches Staatsblatt vom 22. Februar 1991.

Stand: 28. März 2017